Mutterschaftsrichtlinien

Gesetzliche Bestimmungen zum Ultraschall-Screening

Zum 1. Juli 2013 hat der Gesetzgeber innerhalb der Mutterschaftsrichtlinien geänderte Bestimmungen zum Ultraschall-Screening erlassen. Für Sie und Ihre Frauenärztin/Ihren Frauenarzt ergeben sich inhaltlich einige Änderungen:

  • Recht auf Nichtwissen: Sie können jetzt laut Mutterschaftsrichtlinien auf eine Ultraschalluntersuchung verzichten.
  • Möchten Sie eine Ultraschalluntersuchung im zweiten Trimester (Trimenon), können Sie wählen zwischen: Sonografie mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie oder Sonografie mit Biometrie und systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie.
  • Für diese „erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung“ muss Ihr Frauenarzt fachlich qualifiziert sein. Er muss eine Online-Prüfung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.
  • Bedenken Sie bitte, dass die „erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung“ die differentialdiagnostische, weiterführende Ultraschalluntersuchung (Feindiagnostik) aus fachlicher Sicht nicht ersetzen kann.
  • Die Mutterschaftsrichtlinien finden Sie auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA).